Wer sich beeilt, kann unter Umständen noch die Grundsteuer für das Jahr 2011 sparen. Der Verband Wohnen im Eigentum empfiehlt, schnell noch beim Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung des derzeit für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswerts zu stellen. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember eingegangen sein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft derzeit, ob der Einheitswert bei der Grundsteuerberechnung grundrechtswidrig ist (Az. 2 BVR 287/11). Wenn das BVerfG zum Schluss kommt, dass ein Grundrechtsverstoß vorliegt, könnte dem Grundsteuerbescheid die Rechtsgrundlage entzogen werden und die Grundsteuer für 2011 entfallen.
Nach Erfahrung von Rolf Krauß, Rechtsanwalt und Steuerberater, bei Kucera, Darmstadt, lief es bei ähnlichen Verfahren in der Vergangenheit aber meistens auf Übergangslösungen hinaus, die die Steuereinnahmen sicherten. Auch Krauß empfiehlt aber, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Zudem müssten Steuerberater ihre Mandanten über den Fristablauf informieren, sonst machen sie sich ggf. schadenersatzpflichtig, wenn die Grundsteuer wirklich entfallen sollte. Der Antrag muss laut Wohnen im Eigentum das Aktenzeichen des Verfassungsgerichtsverfahrens, die Einheitswert-Nummer oder das Aktenzeichen des Einheitswertbescheids bzw. die genaue Adresse der Immobilie enthalten. Wenn das Finanzamt dem Antrag widerspricht, muss auch gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt werden. Ob das BVerfG die Regelung kippt, ist freilich noch offen. Bei der Erbschaftssteuer hat es dies aber bereits getan. Auch die Frage, ob Eigentümer mit einem Steuermodell, das das Einheitswertverfahren ersetzt, dann günstiger fahren, hängt vom Einzelfall ab.